Geschäftsordnung

des Arbeitskreis Gemeindenahe Psychiatrie im Kreis Steinburg

Präambel

Gemäß § 5 PsychKG (Psychischkrankengesetz vom 14.01.2000) richten die Kreise und kreisfreien Städte Arbeitskreise für gemeindenahe Psychiatrie ein, die die Hilfsangebote für psychisch kranke Menschen koordinieren.

Leitbild des Arbeitskreis Gemeindenahe Psychiatrie ist die UN-Konvention (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen), die am 26. März 2009 in Deutschland in Kraft getreten ist. Die Konvention hat das Leitbild der sogenannten „Inklusion“.

§1 Aufgaben des Arbeitskreises

Aufgabe des Arbeitskreises Gemeindenahe Psychiatrie ist es, alle für die Versorgung der Menschen mit psychischen Erkrankungen und Behinderungen relevanten Anliegen im Kreis Steinburg abzusprechen.

Dazu gehören insbesondere

  •  Empfehlungen zur Bestandaufnahme, Bedarfsplanung, Fortschreibung und
  • Koordinierung der Bedarfsplanung gem. SGB V, SGB VIII, SGB XI und SGB XII
  •  Intensivierung der Zusammenarbeit der Mitglieder des Arbeitskreises,
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Sensibilisierung für psychiatrische Problemstellungen,
  • Beratung der Selbstverwaltungsorgane und politischen Gremien des Kreises durch abgestimmte Vorschläge zur Planung und Weiterentwicklung notwendiger Hilfen  (regionale Psychiatrieplanung).

§2 Richtlinien

Um ein an den Zielen der Menschen mit psychischen Erkrankungen und Behinderungen sowie ihren Angehörigen orientiertes Netz psychiatrischer Hilfen weiterzuentwickeln, ist es unerlässlich, bestimmte Prinzipien menschenwürdiger und gemeindenaher Psychiatrie als Richtlinien zu formulieren und bei der Umsetzung entsprechender Angebote als Maßstab heranzuziehen:

Das Prinzip der Gemeindenähe
meint nicht nur die Sicherstellung psychiatrischer Hilfsangebote am Wohnort, sondern auch
die Teilhabe der Menschen mit psychischen Erkrankungen am Gemeinwesen.

Das Prinzip der Versorgungsverpflichtung
meint die Verantwortung für alle Menschen mit psychischen Erkrankungen und Behinderungen durch die Kommune. Insbesondere sollte für die Sicherstellung und Weiterentwicklung von differenzierten und an den Bedürfnissen der Einzelnen ausgerichteten Hilfsangeboten sowie deren Vernetzung Sorge getragen werden.

Das Prinzip der Normalität
meint die Orientierung der Hilfen an dem gesellschaftlichen Alltag und die Beachtung des Rechtes auf ein menschenwürdiges Leben. Dies muss sich auch in Größe, Ausstattung und Überschaubarkeit der Angebote auswirken.

Das Prinzip der Solidarität
meint die Unterstützung sowie Entlastung der Betroffenen und Angehörigen. Dazu gehört auch eine Gleichstellung von Menschen mit psychischen Erkrankungen und Menschen mit somatischen Erkrankungen.

§3 Zusammensetzung des Arbeitskreises

Der Arbeitskreis Gemeindenahe Psychiatrie im Kreis Steinburg setzt sich zusammen aus stimmberechtigten Mitgliedern und bis zu drei beratenden Mitgliedern aus jeder im folgenden genannten 13 Vertretergruppen.

Als stimmberechtigte Mitglieder gehören dem Arbeitskreis an:

Je eine Vertreterin/ ein Vertreter

  • der Psychiatrieerfahrenen/ Betroffenen
  • der Angehörigen von Menschen mit psychischen Erkrankungen
  • der Menschen mit Behinderungen (Behindertenbeauftragter des Kreises)
  • der rechtlichen BetreuerInnen
  • des Gemeindepsychiatrischen Verbundes
  • der Leistungserbringer der Eingliederungshilfe
  • des Ausschusses für Soziales, Familie und Gesundheit
  • des Sozialpsychiatrischen Dienstes als Vertreterin des Gesundheitsamtes
  • des Kreissozialamts
  • der für die Versorgung der Region zuständigen psychiatrischen Klinik
  • der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte aus dem Bereich der Psychiatrie, Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde und der Psychologischen Psychotherapeuten
  • der Krankenkassen
  • der Arbeitsagentur/ des Jobcenters

An den Sitzungen nimmt außerdem ein/eine Protokollführer/-in teil.

Die Aufnahme weiterer Mitglieder bedarf einer 2/3 Mehrheit. Jedes stimmberechtigte Mitglied benennt verbindlich eine/-n Stellvertreter/-in.

§4 Ablauf der Sitzungen

Die Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Nichtmitglieder des Arbeitskreises können auf Wunsch der Mitglieder bzw. von der Geschäftsführung anlassbezogen eingeladen werden. Über ihre Einladung und Teilnahme entscheiden in einer der vorangegangenen Sitzungen die stimmberechtigten Mitglieder mehrheitlich.

Der Arbeitskreis tagt mindestens zweimal jährlich. Weitere Sitzungen werden auf Antrag der Geschäftsführung oder eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder einberufen.

Die Termine der Sitzungen des Arbeitskreises werden durch mehrheitliche Beschlüsse der Mitglieder oder von der Geschäftsführung festgelegt.

§5 Geschäftsführung

Die Geschäftsführung des Arbeitskreises liegt bei dem/der Leiterin des Sozialpsychiatrischen Dienstes des Gesundheitsamtes des Kreises Steinburg. Die Vertretung der Geschäftsführung übernimmt der/die Chefarzt/Chefärztin des Zentrum für psychosoziale Medizin.

§6 Vorlagen und Anträge

Anträge und Vorschläge zur Tagesordnung sind mindestens zwei Wochen vor der nächsten Sitzung des Arbeitskreises bei der Geschäftsführung einzureichen. Die Tagesordnungspunkte werden von der Geschäftsführung zusammengestellt. Die anwesenden Mitglieder beschließen über die endgültigen Tagesordnungspunkte.

Anträge zur Änderung der Geschäftsordnung durch ein stimmberechtigtes Mitglied müssen schriftlich mindestens zwei Wochen vor dem Termin der nächsten Sitzung bei der Geschäftsführung eingegangen sein. Über den Antrag entscheiden die Mitglieder mit 2/3-Mehrheit bei Beschlussfähigkeit.

§7 Einladungen

Die Einladung zur Sitzung des Arbeitskreises wird zusammen mit der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Termin von der Geschäftsführung an die Mitglieder versandt.

§8 Niederschrift

Die Geschäftsführung stellt die Anfertigung eines Sitzungsprotokolls sicher. Diese Niederschrift muss spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung versandt werden. Über die Inhalte der Niederschrift wird bei der jeweils nächsten Sitzung abgestimmt.

§7 Beschlussfassung

Der Arbeitskreis ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

Der Arbeitskreis spricht Empfehlungen aus, die mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Den Empfehlungen sind Minderheitsvoten beizufügen.

War der Arbeitskreis beschlussunfähig, so ist innerhalb von drei Monaten eine neue Sitzung des Arbeitskreises einzuberufen, die dann unabhängig von der Zahl der Teilnehmer zu den Tagesordnungspunkten der vorangegangenen Sitzung beschlussfähig ist.

§8 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 06. Februar 2013 in Kraft und ersetzt frühere Ausführungen